Das Gesetz von Dörrstadt

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Aussehen

Das Gesetzbuch von Doerrstadt. Es handelt sich bei diesem in Sandwurmleder
gebundenen Buch um eine bereits etwas abgegriffene Taschenausgabe der
Gesetzestexte von Doerrstadt. Das ist wohl die Ausgabe fuer den Officer im
Dienst. Auf der Vorderseite des Buches siehst du das Wappen der Stadt, wie
du es schon von der Praegung der Dukaten kennst und darueber einen
wachsamen Wuestenfuchs, das Zeichen der Doerrstaedter Buergerwehr.

Informationen

Kann von einem Seher oder Alchemisten bestimmt werden, wenn keines gesetzt ist, wird Unbekannt angegeben. Nur der Alchemist kann bestimmen, welches Metall auch Gold, Silber, Quecksilber, Kupfer, Eisen, Zinn und Blei beinhaltet.Material: Papier
Kann von jedem bestimmt werden, eine genaue Anleitung (auch für Seher) nter Forschen im Inhaltsverzeichnis unter Gewicht.

Generell gilt zu beachten, es gibt Gegenstände die stapeln, das Gewicht (damit Volumenverbrauch) bei stapelbaren Gegenständen verhält sich anders, je nach Menge.
Gewicht:
1 (sehr leicht)
Kann von jedem bestimmt werden, eine genaue Anleitung unter Forschen im Inhaltsverzeichnis unter Licht.Licht: 0 (leuchtet nicht)
Kann von einem Alchemisten bestimmt werden, allerdings leitet sich die Brennbarkeit oft von dem gesetzten Material ab, z.b. Holz brennt, Textil brennt, Bein brennt nicht.Brennbar: ja
Kann von einem Alchemisten bestimmt werden, allerdings leitet sich die Schwimmbarkeit oft von dem gesetzten Material ab, z.b. Holz schwimmt, Textil schwimmt nicht, Bein schwimmt nicht.Schwimmt: ja

Fundort

Im Regal im Büro für Aufgaben und Angelegenheiten im Rathaus von Dörrstadt.

Inhalt

Das Gesetz der Stadt Dörrstad

Faksimile

DAS GESETZ DOERRSTADTS

gegeben September 107, Stadtverwaltung Doerrstadt
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IN DEM WILLEN, FREIHEIT UND KOERPERLICHE UNVERSEHRTHEIT JEDES 
DOERRSTAEDTERS ZU SCHUETZEN, FREIE GEMEINSCHAFT UND WIRTSCHAFT, 
AUFBAU UND ORDNUNG NACHDRUECKLICH ZU STAERKEN UND DEM GEIST DES 
FORTSCHRITTS UND DES RUHMES ZU DIENEN, HAT SICH DOERRSTADT 
DIESE VERFASSUNG GEGEBEN:

Die gesetzgebende Gewalt wird durch die Stadtverwaltung 
ausgeuebt.
Die oberste richterliche Gewalt liegt in den Haenden der 
Stadtverwaltung und der Buergerwehr.
Traeger der exekutiven Gewalt ist die Buergerwehr.

Grundrechte:
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(1) Kein Buerger Doerrstadts darf aufgrund seiner Rasse, 
seiner Abstammung, seiner Gilde, seines Geschlechts (oder das 
Fehlen eines solchen), seines Aussehens, seiner religioesen, 
politischen und sonstigen Anschauungen, seines Alters, seiner 
Haut-, Fell- oder Schuppenfarbe, seiner sozialen Herkunft, 
Standes oder sonstigen Gruenden mehr diskriminiert oder 
bevorteilt werden als jede andere Person. Vor allem jedoch 
nicht von Nicht-Buergern.

(2) Die Ehre des Doerrstaedter Buergers ist unantastbar. Sie 
zu schuetzen ist Verpflichtung der Buergerwehr.
 
(3) Jeder Doerrstaedter hat das Recht auf Leben, koerperliche, 
sowie geistige Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit. 
In diese Rechte darf nur von der Buergerwehr und dem 
Gesetzgeber eingegriffen werden. 

(4) Kein Doerrstaedter Buerger darf in Sklaverei oder 
Leibeigenschaft gehalten werden.

(5) Jeder Buerger Doerrstadts hat das Recht auf freie Gilden- 
sowie Berufswahl und -ausuebung, sofern dies von der 
Stadtverwaltung Doerrstadts innerhalb der Stadtgrenzen 
genehmigt ist.

(6) Niemand darf grundlos unnoetiger Folter, uebermaessig 
grausamer, menschlicher oder plump erniedrigender Behandlung 
oder Strafe unterworfen werden.

(7) Alle Doerrstaedter Buerger sind vor dem Gesetz gleich und 
haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das 
Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede 
Diskriminierung, die gegen diese Erklaerung verstoesst, und 
gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung. 
Insbesondere hat jeder Doerrstaedter Buerger das Recht, vor 
Nicht-Doerrstaedtern auf Doerrstaedtischem Boden mit allen 
Mitteln verteidigt zu werden.

(8) Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei 
den zustaendigen innerstaedtischen Gerichten gegen Handlungen, 
durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz 
zustehenen Grundrechte verletzt werden.

(9) Jeder Verhaftete oder Festgenommene ist binnen 100 Stunden 
darueber in Kenntnis zu setzen aus welchem Grunde die Entziehung 
der Freiheit angeordnet wurde. Die naechsten Angehoerigen haben 
gegen eine Gebuehr von 8000 Dukaten das Recht Auskunft ueber die 
Freiheitsentziehung ihres Angehoerigen zu erhalten.

(10) Ein Beschuldigter gilt als schuldig, von dem Momente der 
Verhaftung durch einen Officer der Buergerwehr an, mindestens 
bis zum Beweis seiner Unschuld.

(11) Jeder Doerrstaedter Buerger hat das Recht, sich innerhalb 
Magyras frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu 
waehlen. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschliesslich seines 
eigenen, zu verlassen und nie wieder zurueckzukehren, wenn ihm 
was nicht passt.

(12) Heiratsfaehige Frauen, Maenner, Etwasse und Unentschlossene 
haben ohne Beschraenkung auf Grund der Rasse, der Gildenange-

hoerigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine 
Familie zu gruenden. Sie haben bei der Eheschliessung, waehrend 
der Ehe und bei deren Aufloesung gleiche Rechte. Eine Ehe darf 
nur bei freier und uneingeschraenkter Willenseinigung der 
kuenftigen Ehegatten geschlossen werden.

(13) Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft 
mit anderen Eigentum innezuhaben. Kein Buerger Doerrstadts darf 
innerhalb der Stadtgrenzen willkuerlich und ohne seiner 
Zustimmung seines Eigentums beraubt werden. Jede Eigentums-
umschichtung durch andere Personen als Mitglieder der Diebesgilde
oder Vertreter der Stadtgewalt ist generell strafbar.

(14) Jeder Doerrstaedter Buerger hat das Recht auf Gedanken-, 
Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schliesst die 
Freiheit ein, seine Religion oder Ueberzeugung zu wechseln, 
sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung fuer 
sich zu behalten und andere nicht damit zu belaestigen.

(15) Alle Doerrstaedter Buerger haben das Recht, sich friedlich 
zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschliessen. Niemand 
darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehoeren, die in 
Doerrstadt nicht erwuenscht ist. 
Dies schliesst andere Steuersysteme ein.

(16) Jeder Doerrstaedter Buerger hat das Recht, an der 
Gestaltung der oeffentlichen Angelegenheiten seiner Stadt 
unmittelbar oder durch vorherbestimmte Vertreter mitzuwirken. 
Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu oeffentlichen Aemtern 
in seiner Stadt, zu den regulaeren Oeffnungszeiten des 
jeweiligen Amtes. Der Wille der Stadtversammlung bildet die 
Grundlage fuer die Autoritaet der oeffentlichen Gewalt; dieser 
Wille muss durch regelmaessige, unverfaelschte, allgemeine und 
reichliche Steuerzahlung der Buerger zum Ausdruck kommen.

(17) Jeder hat das Recht auf 24 Arbeitsstunden pro Tag und 
eine dem Auftraggeber angemessen erscheinende Entlohnung. 
Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften 
zu meiden und die Bildung solcher anzuzeigen.

(18) Jeder Doerrstaedter Buerger hat das Recht auf einen 
Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl 
gewaehrleistet, sowie auf Bildung und Einbildung.

(19) Jeder Doerrstaedter Bueger hat das Recht, am kulturellen 
Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Kuensten 
zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen 
Errungenschaften teilzuhaben. 

(20) Jeder Doerrstaedter Buerger ist zu sozialer Interaktion 
(vulgo: Rollenspiel) verpflichtet, sollte Rollenspiel innerhalb 
der gesetzlichen Stadtgrenzen Doerrstadts an ihn herangetragen 
werden. Er hat das Recht, sich nicht-rollenspielerischer 
Behandlung zu verweigern und ist fuer angemessene soziale 
Interaktion mit anderen Buergern Doerrstadts oder sonstigen 
Interaktionswilligen nur im Rahmen dieses Gesetzes zur 
Verantwortung zu ziehen.

(21) Jeder Doerrstaedter Buerger hat Pflichten gegenueber der 
Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung 
seiner Persoenlichkeit moeglich ist. Jeder ist bei der Ausuebung 
seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschraenkungen unterworfen, 
die das Gesetz Doerrstadts fuer richtig befindet und zu dem 
Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und 
Freiheiten Doerrstadts zu sichern und den gerechten Anforderungen 
der Moral, der oeffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles 
der doerrstaedtischen Gesellschaft zu genuegen. Diese Rechte 
und Freiheiten duerfen in keinem Fall im Widerspruch zu den 
Zielen und Grundsaetzen Doerrstadts ausgeuebt werden.

(22) Jeder hat das Recht zu gehen, sich ein Klavier ans Knie 
zu nageln, die Stadt zu verlassen und nie wieder zu betreten, 
wenn ihm etwas nicht passt.


1. ALLGEMEINES STRAFGESETZ
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Doerrstadt ist eine freie Stadt, ihre Buerger sind freie Buerger 
der Stadt sowie Doerrlands.

Kein Buerger der Stadt unterliegt in Doerrland einer anderen 
Gesetzgebung als der goettlichen und der Gesetzgebung der 
Stadtverwaltung Doerrstadts.
Jeglicher Versuch der Machtausuebung durch andere Rechtsformen 
(wie zum Beispiel der Monarchie, Theokratie, des Sarasander 
Kalifats oder anderer Formen) gilt gemaess Paragraph 4 Absatz 4 
als Straftat.

(1) Den Buergerstatus der Stadt Doerrstadt verleiht 
ausschliesslich die Stadtverwaltung, beziehungsweise das 
hierfuer zustaendige Amt fuer Aufgaben und Angelegenheiten im 
Rathaus Doerrstadt gemaess der niedergelegten Konditionen und 
Anforderungen. Zu- und Aberkennung des Buergerstatus obliegen 
ausschliesslich der Stadtverwaltung und besagtem zustaendigen Amt.

(2) Gemaess dem Abkommen der Stadtverwaltung mit dem zustaendigen 
Gildengremium gilt jedes Mitglied der Diebesgilde als Buerger 
Doerrstadts, sofern nicht fuer den Einzelfall explizit anderes 
verordnet wurde oder entsprechendes Mitglied freiwillig auf seine 
Buergerschaft verzichtet. In diesem Fall gilt es als staatenlos 
oder Buerger einer anderen Stadt (z.B. Sarasande, Lutetia, 
Tadmor, Knossos etc.).

(3) Es ist verboten, das Eigentum von Buergern Doerrstadts zu 
entwenden, zu beschaedigen oder Buerger Doerrstadts widerrechtlich 
zur Herausgabe oder Beschaedigung von persoenlichem Eigentum zu 
zwingen.

(4) Es ist verboten, sich bei jeglicher Straftat und/oder 
illegalem und/oder subversivem Treiben erwischen zu lassen.

(5) Eine Verfolgung von mutmasslichen oder tatsaechlichen 
Verbrechern (auch Moerdern oder Dieben) innerhalb der Stadt-
grenzen obliegt ausschliesslich der Buergerwehr Doerrstadts. 
Eine Zuwiderhandlung wird als Amtsanmassung behandelt.
Ausnahme: Interne Probleme und gildeninterne Strafverfolgung 
der Diebesgilde, sowie geschaeftsschaedigende Anmassung 
(Diebstahl durch Nicht-Diebe und Gildenzugehoerigkeitsanmassung) 
werden von besagter Gilde intern behandelt. Eine Verfolgung von 
Straftaten gegen die Diebesgilde obliegt gleichermassen der 
Diebesgilde sowie, auf Antrag, der Buergerwehr der Stadt 
Doerrstadt.

(6) Angemieteter, gepachteter sowie eigener Grundbesitz der 
Stadt Doerrstadt wird als Grundbesitz innerhalb der Rechts-
sprechung Doerrstadts behandelt; entsprechende Verfolgung 
ausschliesslich innerhalb solcher Grundstuecksgrenzen obliegt 
der Buergerwehr Doerrstadts.

(7) Die Buergerwehr Doerrstadts sowie ihre im Dienst 
befindlichen Mitglieder unterliegen innerhalb ihres 
Zustaendigkeitsbereiches ausschliesslich goettlichem Recht 
sowie der Rechtssprechung Doerrstadts. sie sind nur diesen 
Instanzen gegenueber zu Rechenschaft verpflichtet.

(8) Jeder Buerger darf im akuten Notfall und in Abwesenheit 
eines Mitgliedes der Buergerwehr oder aber auf Anordnung eines 
Mitgliedes der Buergerwehr das Gesetz Doerrstadts mit allen zu 
Gebote stehenden Mitteln und Massnahmen vertreten, sofern dies 
der unmittelbaren Abwendung von Gefahr fuer die Stadt und/oder 
ihre Buerger dient. Im Regelfall hat er waehrend eines Notfalles 
innerhalb Doerrstadts saemtliche Rechte und Pflichten eines 
temporaeren Buergerwehrmitgliedes bis zum Eintreffen eines 
regulaeren Officers der Buergerwehr und seine Entlassung aus 
dieser Pflicht durch denselben oder ein Mitglied der 
Stadtverwaltung. Im Regelfall handelt es sich hier um eine 
Ingewahrsamnahme (wenn moeglich) oder Ausschaltung (wenn 
notwendig) eines Straftaeters. In jedem Fall hat er den 
Anordnungen der Stadtverwaltung und der regulaeren Officer der 
Buergerwehr unbedingt Folge zu leisten.


2. ANGRIFF AUF BUERGER
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-> Raeumliche Geltung:
Dieses Gesetz gilt fuer die Gemeinde Doerrstadt. Sich 
ausserhalb der Stadt befindende Buerger stehen nicht unter 
dem direkten Schutze der Buergerwehr.

-> Persoenlicher Geltungsbereich:
Dieses Gesetz gilt ohne Ausnahme fuer jedwede Person, die nicht 
im Dienste der Buergerwehr steht. 

(1) Jedweder Angriff auf das Leben und die Gesundheit eines 
Doerrstaedters ist verboten. Als Angriff auf das Leben und 
die Gesundheit zaehlen bewaffnete und unbewaffnete, 
gewalttaetige Annaeherungen an Doerrstaedter.

(2) Es ist verboten, Doerrstaedter als Nahrungsquelle zu 
missbrauchen, sowie sie ganz oder teilweise, unabhaengig von 
der Zubereitung, zu verzehren.

(3) Es ist verboten, durch den Einsatz widernatuerlicher 
mentaler Kraefte den Willen eines Doerrstaedters zu 
beeinflussen.

(4) Es ist verboten, durch den Einsatz mentaler oder physischer 
Kraefte die Bewegungsfreiheit eines Doerrstaedters einzuschraenken, 
falls es sich nicht um einen Straftaeter wider das Gesetz 
Doerrstadts handelt.

(5) Jedweder Angriff auf Ehre und Stolz eines Doerrstaedters ist 
verboten. Als Angriff auf Ehre und Stolz eines Doerrstaedters 
zaehlen Verunstaltungen, verbale Beleidigungen, Verunglimpfung 
durch ueble Nachrede, Verunglimpfung des Namens oder Berufes 
des Doerrstaedters oder seiner Heimatstadt.

(6) Es ist verboten sich auf eine schleimerische Art und Weise 
Doerrstaedtern anzubiedern. Es sei denn, es handelt sich um das 
Anbiedern durch Beschenkungungen mit Geld, Gold und anderen 
materiell wertvollen Gutes. In diesem Falle handelt es sich 
lediglich um eine milde Ordnungswidrigkeit.

 
3. WIDERSTAND UND AUFSAESSIGKEIT WIDER 
   DIE LEGISLATIVE UND EXEKUTIVE
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(1) Es ist verboten, diensthabende Officer der Buergerwehr zu 
beleidigen.

(2) Es ist verboten, die Autoritaet der Buergerwehr oder 
einzelner Officer zu untergraben.

(3) Es ist verboten, sich den Befehlen der Officer zu 
widersetzen.

(4) Es ist verboten, unverschaemte Fragen zu stellen.

(5) Es ist verboten, waehrend der Verhaftung oder des 
Verhoeres zu grinsen.

(6) Es ist verboten, sich dem diensthabenden Officer mit 
ungewolltem Koerperkontakt wie streicheln, knuddeln etc. 
zu naehern.

(7) Es ist verboten, den Strafvollzug der Buergerwehr in 
Frage zu stellen.

(8) Es ist verboten, Officer mit unverschaemt niedrigen 
Geldbetraegen bestechen zu wollen.


4. VOLKSVERHETZUNG UND ANMASSUNG
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(1) Es ist verboten, zum Hass gegen die Stadtverwaltung, 
die Buergerwehr oder die ehrenwerte Diebesgilde aufzustacheln, 
oder zu Gewalt- und Willkuermassnahmen gegen die Genannten 
aufzufordern.

(2) Es ist verboten, die Ehre Doerrstadts dadurch anzugreifen, 
dass die Stadtverwaltung, die Buergerwehr, die Gewerbetreibenden 
oder die ehrenwerte Diebesgilde boeswillig beschimpft oder 
verleumdet werden.

(3) Es ist verboten, die herrschende Gesellschaftsform 
anzugreifen. Wer eine Monarchie, Theokratie oder Diktatur des 

Volkes anstrebt, macht sich strafbar.

(4) Es ist verboten, sich unbefugt mit der Ausuebung eines 
Amtes zu befassen, sich entsprechende Amtsbezeichungen, Titel, 
Wuerden (z.B. Koenig von Doerrstadt, Monarchin der Labgasse, 
etc.) zu setzen oder eine Handlung vorzunehmen, welche nur 
Kraft eines entsprechenden Amtes vorgenommen werden darf.


5. SEUCHENSCHUTZGESETZ
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(1) Es ist verboten, sich in Doerrstadt aufzuhalten, wenn man 
an einer ansteckenden Krankheit leidet.

(2) Es ist verboten, Doerrstaedter Buerger mit Krankheiten, 
Fluechen, etc. zu belegen

(3) Es ist verboten, Leichenteile nach Doerrstadt zu bringen 
und abzulegen

(4) Oeffentliches Siechtum an belebten Plaetzen ist verboten.

(5) Zurschaustellung offener Wunden ist verboten.

(6) Es ist verboten, vergiftete Nahrung in die Stadt zu bringen, 
sofern man kein Doerrstaedter Buerger ist. Es ist verboten, 
vergiftete Nahrungsmittel gegen Doerrstaedter Buerger einzusetzen.

(7) Elfisches Frohlocken in der Oeffentlichkeit ist eine 
Krankheit und wird bestraft.

(8) Vorsaetzliche Nuechternheit in der Oeffentlichkeit gilt als 
Krankheit und wird bestraft.

(9) Vorsaetzliche Bloedheit oder oeffentlich zur Schau gestellter 
Wahnsinn sind verboten. Dies umfasst auch Groessenwahnsinn im 
Sinne von Paragraph 4 Absatz 4.

6. MAGIEGESETZ
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(1) Magieanwendung ist in Doerrstadt grundsaetzlich nur erlaubt, 
wenn sie der Foerderung der Stadt, dem Wohlergehen und/oder der 
Sicherheit ihrer Buerger, oder aber deren Erheiterung dient.

(2) Das Singen von peinlichen magischen Liedern innerhalb der 
Stadtgrenzen ist grundsaetzlich verboten.

(3) Der Aufenthalt innerhalb der Stadtgrenzen fuer Magier, 
Nekromanten, Untote, Daemonenanhaenger und aehnlich suspekte und 
subversive Personen ist grundsaetzlich nur mit ausdruecklicher 
Genehmigung der Stadtverwaltung und/oder der Buergerwehr oder auf 
Einladung durch Angehoerige der ortsansaessigen Gilde oder 
Mitarbeiter des Zeitungsbueros gestattet, wobei in den letzteren 
beiden Faellen der Einladende die volle Verantwortung fuer das 
Verhalten des Gastes zu tragen hat.

(4) Das Beschwoeren, Einschleppen oder Verteilen von Daemonen 
innerhalb der Stadtgrenzen, sowie jegliche Praktizierung 
daemonischer Rituale in der Oeffentlichkeit ist strengstens 
verboten und wird mit dauerhaftem Zutrittsverbot zur Stadt 
bestraft, zusaetzlich zu jeder anderen Strafe, die der 
diensthabende Officer als gerechtfertigt betrachtet.

(5) Das Beschwoeren, Animieren, Einschleppen oder Verteilen 
von Untoten innerhalb der Stadtgrenzen, sowie jegliche 
Praktizierung nekromantischer Rituale in der Oeffentlichkeit 
ist strengstens verboten und wird mit dauerhaftem Zutrittsverbot 
zur Stadt bestraft, zusaetzlich zu jeder anderen Strafe, die der 
diensthabende Officer als gerechtfertigt betrachtet.

(6) Der Einsatz von Runenmagie innerhalb der Stadtgrenzen, sowie 
jegliche Praktizierung runenmagischer Rituale in der 
Oeffentlichkeit ist strengstens verboten und wird mit dauerhaftem 
Zutrittsverbot zur Stadt bestraft, zusaetzlich zu jeder anderen 
Strafe, die der diensthabende Officer als gerechtfertigt betrachtet.

7. STEUERGESETZ
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Das Steuergesetz gilt fuer alle Buerger der Stadt Doerrstadt, 
sowie saemtliche Gewerbetreibenden innerhalb des Hoheitsgebietes 
der Stadt Doerrstadt, unabhaengig von ihrem Aufenthaltsort.
Ausnahmen hiervon kann ausschliesslich die Stadtverwaltung 
festlegen.

(1) Jeder Buerger Doerrstadts hat seine nach der Doerrstaedter 
Steuerverordnung veranschlagten Steuern regelmaessig und in 
festgesetzter Hoehe bei der Stadt zu entrichten, um seine 
Buergerrechte in Anspruch nehmen zu koennen.

(2) Mitglieder der Diebesgilde, die unter Paragraph 1, Absatz 2 
Buerger Doerrstadts sind, sind von der Zahlung von Steuern an 
die Stadt ausgenommen. Diese Steuerzahlung uebernimmt, gemaess 
Vertrag, die Diebesgilde fuer ihre Mitglieder.

(3) Mitglieder der Doerrstaedter Buergerwehr und sonstige 
Angestellte und Beauftragte der Stadtverwaltung sind von der 
Steuer befreit.

(4) Haendler, Gewerbetreibende und sonstige Berufstaetige auf 
Doerrstaedter Gebiet sind unabhaengig von ihrem Buergerstatus 
steuerpflichtig zu mit der Stadtverwaltung abgesprochenen 
Konditionen.


8. ZOLLGESETZ
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-> Raeumliche Geltung <-

Dieses Gesetz gilt fuer den Hafen Doerrland, Hafen Sarasande 
so wie die Gemeinde Doerrstadt.

-> Persoenlicher Geltungsbereich <-

Dieses Gesetz gilt fuer jeden, fuer den nachfolgend keine 
Ausnahme festgelegt wurde.

Ausgenommen von der Zollpflicht sind alle Buerger der Stadt 
Doerrstadt, sowie ihre Angestellten und 
(unter Sonderfallregelung Paragraph 7, Absatz 2) alle 
Mitglieder der ehrenwerten Diebesgilde.

Die Buergerwehr Doerrstadts kann Ausnahmen von der 
Zollpflicht genehmigen, sofern es dem Wohle und dem Interesse 
der Stadt dient.

(1) Zollpflichtige Gueter

Der Zollpflicht unterliegen alle Waren und Gueter, die einem 
Wert uebersteigen, dessen Hoehe auf dem Verordnungswege 
festgelegt wird.

Die Hoehe des zu entrichtenden Zolls richtet sich nach dem 
nachgewiesenen Alter des Zollpflichtigen. 
Die Zollsaetze werden auf dem Verordnungswege festgelegt.

(2) Zollpflicht

Jeder Zollpflichtlige hat seine zollpflichtigen Gueter bei 
der fuer die Einfuhr zustaendige Behoerde anzumelden. 
Dies ist, sofern auf dem Verordnungswege nicht anderes 
verfuegt wird, die Buergerwehr der Stadt Doerrstadt.

(3) Zollvergehen

Ein Zollvergehen begeht, wer gemaess dieses Gesetzes und 
seiner Verordnungen zollpflichtig ist und seine Gueter nicht 
entsprechend anmeldet.

Ein Zollvergehen begeht, wer gemaess dieses Gesetzes und seiner 
Verordnungen zollpflichtig ist und seine Gueter anmeldet, aber 
nicht in der Lage ist, den faelligen Zoll zu entrichten.

Ein Zollvergehen begeht, wer gemaess dieses Gesetzes und seiner 
Verordnungen zollpflichtig ist und seine Gueter anmeldet, aber 
nicht im Besitz eines gueltigen Altersnachweises ist.